Allgemeine Geschäftsbedingungen


der SAN Group Biotech Germany GmbH, Mühlenstr. 13, 49685 Höltinghausen (Stand 06/2023)

1. Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Aufträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Entwicklungs- und Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung der Firma AniCon Labor GmbH (im Folgenden bezeichnet als „Verwender“) abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Bedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Vertragspartners.

2. Art und Umfang der Dienstleistung, Auftragserteilung

Angebote sind stets freibleibend.

Art und Umfang der durch den Verwender zu erbringenden Dienstleistungen richten sich nach dem erteilten Auftrag. Der Auftrag muss, bevor er angenommen werden kann, mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Auftraggeber, ggf. zusätzliche Rechnungsadresse
  • Probentyp, ggf. Beschreibung und Projekt
  • Probenahmegebinde eindeutig beschriftet
  • gewünschte Analyse-Parameter
  • für Impfstoffe: Zieltierart, Tierzahl, Bestand, Tierarzt

Aufträge können wegen technischer oder personeller Engpässe abgewiesen oder auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber an Drittauftragslabore weitergeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist

  1. im Falle von Methoden, die beim Verwender der Akkreditierung gemäß DIN ISO 17025 unterliegen, dass auch das jeweilige Drittauftragslabor für den Untersuchungsgegenstand und die fragliche Methode akkreditiert ist im Sinne von DIN EN ISO/IEC 17025
  2. für bestandsspezifische Impfstoffe, dass auch der Unterauftragnehmer über eine für die Auftragserfüllung ausreichende Herstellungserlaubnis verfügt.

Der Verwender behält sich vor, Probenmaterial soweit es nicht den Akzeptanzkriterien des Verwenders entspricht, abzuweisen, nur unter Vorbehalt anzunehmen oder nur für den nicht-akkreditierten Dienstleistungsbereich anzunehmen.

3. Methodik

3a. Prüfverfahren

Der Verwender führt die Untersuchung nach den Prüfverfahren und mit den Hilfsmitteln durch, die dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Nach Möglichkeit werden die Prüfverfahren nach internationalen, regionalen oder nationalen Normen oder anderen anerkannten Spezifikationen durchgeführt. Sind im Einzelfall keine offiziellen Prüfverfahren vorhanden oder anwendbar, setzt der Verwender eigene Prüfverfahren ein.

3b. Aussagen zur Konformität von Prüfergebnissen

Bei Aussagen zur Konformität (Bewertung), die zu einer Spezifikation oder Norm für die Prüfung gemacht werden, wird die angewandte Bewertungsgrundlage dokumentiert.

3c. Entscheidungsregel

Messunsicherheiten sind im Prüfbericht, wenn nicht anders angegeben, nicht berücksichtigt und können auf Wunsch des Kunden mitgeteilt werden. Wie unten im Beispiel wird i.d.R. die binäre Entscheidungsregel (ohne Sicherheitsband) angewendet.

Binäre Konformitätsaussagen unter Verwendung der einfachen Akzeptanz werden wie folgt ausgedrückt:

  • Bestanden: Der Messwert befindet sich unterhalb der Akzeptanzgrenze
  • Nicht bestanden: Der Messwert befindet sich oberhalb der Akzeptanzgrenze

Abbildung: grafische Darstellung einer binären Aussage - einfache Akzeptanz. (Quelle: ILAC-G8:09/2019)

4. Qualitätssicherung

Der Verwender betreibt ein Qualitätssicherungssystem nach den Grundsätzen von DIN EN ISO/IEC 17025 und ist in dem im Anhang zur Akkreditierungsurkunde dokumentierten Umfang nach dieser Norm akkreditiert. Auf mögliche Einschränkungen der Probenannahme gemäß Nr. 2 dieser AGB wird hingewiesen. Herstellung und Vermarktung von Kylt® in-vitro Diagnostika sind nach ISO 9001 zertifiziert.

5. Lieferfristen

Für Routineuntersuchungen beginnt das Untersuchungsverfahren am Tage des Probeneingangs, sofern die Proben werktags während der regulären Öffnungszeiten eingehen und nichts anderes vereinbart ist. Die Frist bis zur Befundübermittlung liegt je nach zu bestimmenden Parametern bei 1 bis 15 Arbeitstagen.

Umfangreiche Aufträge oder Entwicklungsarbeiten haben längere Lieferfristen; der Auftraggeber wird in diesen Fällen durch den Verwender informiert.

Die Lieferfrist für bestandsspezifische Impfstoffe beträgt 6-8 Wochen nach Auftrags- und Isolateeingang. Bei auftretenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Lieferfristen, z. B., aus methodischen oder gerätetechnischen Gründen, wird der Auftraggeber umgehend informiert.

6. Eigentum an Untersuchungsmaterial sowie Rechte an daraus gewonnenen Materialien und biologischen Daten

Jegliches Material, z.B. Tiere und Tupferproben, das dem Verwender von Auftraggebern zur Bearbeitung überlassen wird, geht in das Eigentum des Verwenders über. Dies schließt Krankheitserreger sowie biologische Daten wie Nukleinsäure- oder Protein-Sequenzen, die aus den Materialien oder Reinisolaten gewonnen wurden, mit ein. Der Verwender ist ferner insbesondere berechtigt, an dem Material auf eigene Kosten und Gefahr weitere Untersuchungen durchzuführen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten.

7. Rechte des Verwenders; Entsorgung; Hinweispflichten

Der Verwender ist berechtigt, folgende Erkenntnisse und/oder Erfahrungen unmittelbar oder mittelbar für sich selbst und/oder Dritte zu nutzen:

  • Erkenntnisse und Erfahrungen, die der Verwender bereits bei Auftragserteilung besessen hat;
  • Erkenntnisse und Erfahrungen, die der Verwender zwar während der Auftragsdurchführung gewonnen hat, deren Gewinnung jedoch nicht Auftragsgegenstand war, sowie
  • Berechnungsverfahren, Programmalgorithmen und Untersuchungsmethoden, die in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entwickelt wurden, soweit diese Entwicklung nicht unmittelbares Ziel der Auftragserteilung war.

Der Auftraggeber räumt dem dies annehmenden Verwender alle hierzu ggf. erforderlichen zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte ein.

Tupferproben, Blutproben, Eier, Hygieneumfeldproben sowie eingesandtes Tier- oder Organmaterial werden i.d.R. am Tage des Probeneingangs verarbeitet und dann – sofern nicht anderweitig vereinbart – unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sofort entsorgt. Werden dem Verwender Proben übergeben, die spezielle Risiken beinhalten (z. B. hochinfektiöse, potentiell humanpathogene, explosive, stark giftige oder radioaktive Proben), hat der Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen und die Proben deutlich zu kennzeichnen.

8. Einsatz bestandsspezifischer Impfstoffe

Beim Einsatz bestandsspezifischer Impfstoffe ist das Restrisiko der Unverträglichkeit insbesondere wegen möglicher Bakterientoxine oder Adjuvans-Nebenwirkungen niemals restlos auszuschließen. Auftraggeber, die vom Verwender bezogene bestandsspezifische Impfstoffe einsetzen, sind deshalb zur Vermeidung von Schäden verpflichtet, den bestandsspezifischen Impfstoff zunächst zum Ausschluss von Verträglichkeitsproblemen an einer kleineren Tierzahl zu prüfen, bevor über den Einsatz im vom Auftraggeber betreuten Gesamttierbestand oder bei großen Tierzahlen entschieden wird.

9. Gebühren

Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Verwenders. Für Warenlieferungen gelten vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Vereinbarung die Incoterms® 2010, EXW, Höltinghausen.

10. Archivierung von Untersuchungsergebnissen und eingeliefertem Material

Die Untersuchungsergebnisse incl. der zugrundeliegenden Rohdaten werden vom Verwender für mindestens 2 Jahre archiviert. Vom Auftraggeber eingeliefertes veterinärdiagnostisches Probenmaterial wird vom Verwender nach Versand des Befundes nicht mehr aufbewahrt. Für vom Auftraggeber eingelieferte Lebensmittel- und Futterproben beträgt die Aufbewahrungszeit 2 Wochen, für Trinkwasserproben 2 Tage, berechnet jeweils ab dem auf den Versand des Befundes folgenden Tag.

11. Vertraulichkeit

Der Verwender verpflichtet sich, Daten und Informationen aus dem Auftragsverhältnis, die weder allgemein zugänglich sind noch allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln.

12. Haftung

Der Verwender haftet vorbehaltlich seiner Haftung gem. Produkthaftungsgesetz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die Haftung des Verwenders für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist der Höhe nach begrenzt auf 100 % der vereinbarten Netto-Vergütung des damit zusammenhängenden Auftrags. Für Folgeschäden, insbesondere

für entgangenen Gewinn, haftet der Verwender auch in Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung und vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen nur, soweit diese auf einer Verletzung einer Hauptleistungspflicht des Verwenders aus dem Auftragsverhältnis beruhen.

13. Beanstandungen

Beanstandungen des Auftraggebers gegen ein Prüfungsergebnis bzw. gegen einen Prüfbericht sollten

spätestens 1 Woche nach Übergabe des Prüfberichts beim Verwender eingereicht werden. Beanstandungen werden schriftlich beantwortet. Nach Ablauf der vorgenannten Frist besteht kein Anspruch auf Beantwortung der Beanstandungen.

Beanstandungen bestandsspezifischer Impfstoffe oder Informationen über festgestellte Nebenwirkungen nach deren Anwendung sowie Beanstandungen von Kylt® in-vitro Diagnostika sind dem Verwender unmittelbar zu übermitteln.

14. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind nach Ausstellung innerhalb von 15 Tagen zahlbar auf das Konto des Verwenders, welches auf der Rechnung angegeben ist, sofern nicht abweichend vereinbart.

15. Datenschutz

Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass bei Auftragserteilung Daten, wie z. B. die Anschrift des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert werden, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Da sämtliche Forderungen des Verwenders warenkreditversichert sind, erfolgt in diesem Zusammenhang seitens des Versicherers bzw. durch den Verwender eine Bonitätsprüfung mit Speicherung der Daten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat ein Einsichtsrecht in personenbezogene Daten, die zur Abwicklung und Durchführung des Auftrags gespeichert sowie gemäß dem Auftrag generiert werden.

16. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen nicht. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Bestimmung am nächsten kommt.

17. Gerichtsstand

Für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Verwender bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes anwendbar. Gerichtsstand ist Cloppenburg.